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Promillegrenze gilt auch für Fußgänger PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Friedrich Wauer   

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Bild: SHG-Blasenkrebs

Nicht nur Autofahrer müssen darauf achten, wie viel sie trinken.

Auch für Fußgänger gilt: Wer sich allzu betrunken auf den Weg macht, bekommt bei einem Unfall nichts von seiner Versicherung.

Das entschied das OLG Köln (AZ 5 W 111/05). Ein 26-jähriger Mann war bei einer Wanderung im Elbsandsteingebirge verunglückt. Auf dem Rückweg von einer Aussichtsplattform rutschte er auf einem Pfad aus. Er stürzte in die Tiefe und ist seitdem querschnittsgelähmt. Zwei Stunden nach dem Unfall wurden bei ihm 2,67 Promille im Blut festgestellt. Der Verunglückte klagte vor dem OLG Köln auf Prozesskostenhilfe im Rechtsstreit mit seinem Versicherungsunternehmen, das sich weigerte, 140.000 Euro aus der Unfallversicherung zu zahlen. Das OLG begründete die Ablehnung des Antrags mit der „alkoholbedingten Bewusstseinsstörung“, die zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt.

Der allgemein anerkannte Promillewert für die Verkehrstauglichkeit von Fußgängern liegt bei 2,0 Promille. Fahrradfahrer dürfen die Grenze von 1,7 Promille und Autofahrer 1,1 Promille nicht überschreiten. Wer mehr Alkohol konsumiert hat, reduziere „die Fähigkeit zur Einschätzung der Gefährlichkeit einer Situation und zur Kontrolle seiner Bewegungen“, befand das Gericht. (gal)

 

 

 

 


Quelle: www.geldpunkt.de

 

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