Schweinegrippe: Pflicht zum Mundschutz im Betrieb? |
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Damit sich die sog. „Schweinegrippe“ in den Unternehmen nicht ausbreitet, sollten Arbeitgeber rechtzeitig Vorsorgemaßnahmen ergreifen. Es bestehen verschiedene sinnvolle Möglichkeiten, die Arbeitnehmer zur Einhaltung von Hygiene- und Umgangsregeln anzuweisen. Wie kann der Arbeitgeber dies im Betrieb umsetzen?
Schweinegrippe: Mit dem Mundschutz ins Büro?
Geeignete Hygiene- und Umgangsregeln für die Arbeitnehmer Zur vorbeugenden Bekämpfung der Ausbreitung von Grippeviren im Betrieb eignen sich grundsätzlich beispielsweise: Regelmäßiges Händewaschen, insbesondere vor der Nahrungsaufnahme, der Verzicht auf Körperkontakt (Händeschütteln, Begrüßungsküsschen) unter den Mitarbeitern und der Verzicht auf Niesen oder Husten in die vorgehaltene Hand. Auch das Tragen eines Mundschutzes kann die Verbreitung von Viren einschränken. Der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) empfiehlt deshalb als erste Präventivmaßnahme zudem sog. FFP1-Atemmasken mit Ventil zum Ausatmen bereit zu halten.
Pflicht zum Mundschutz kann rechtmäßig sein Arbeitsrechtlich sind Weisungen zum Gesundheitsschutz - wie sonstige Arbeitsanweisungen - rechtmäßig, wenn sie billigem Ermessen entsprechen, § 106 GewO. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber mit der Weisung ein schutzwürdiges Interesse verfolgt und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers gegen die Weisung sprechen. Sinnvolle und geeignete Hygiene- und Umgangsregeln, die keine unzumutbare Einschränkung der Arbeitnehmerinteressen zur Folge haben, erfüllen diese Voraussetzungen. Die o.g. Hygiene- und Umgangsregeln sind deshalb zulässig, soweit im Einzelfall der Arbeitnehmer nicht unzumutbar belastet wird. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn das Tragen einer Atemmaske bei einem Asthmatiker zu gesundheitlichen Problemen führen würde. Die allgemeine Weisung an die Arbeitnehmer, auf dem Betriebsgelände einen Mundschutz zu tragen, ist jedoch zulässig.
Nicht ohne den Betriebsrat In Betrieben mit Betriebsrat ist zudem das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten. Hygiene- und Umgangsregeln betreffen das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb und sind daher - wie z. B. auch Kleiderordnungen - mitbestimmungspflichtig. Welche konkreten Regeln für welche Arbeitnehmer in welchen Situationen aufgestellt werden sollen, muss deshalb zwingend gemeinsam mit dem Betriebsrat beschlossen werden. Ist eine Einigung nicht möglich, muss notfalls die Einigungsstelle angerufen werden.
Keine Alleingänge des Arbeitgebers Einseitig ohne den Betriebsrat aufgestellte Verhaltensregeln sind gegenüber den Arbeitnehmern unwirksam. Nur wenn lediglich gesetzliche Bestimmungen (z.B. nach dem Infektionsschutzgesetz) oder behördliche Anordnungen (z.B. durch das Gesundheitsamt) umgesetzt werden, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG).
Bei Verstößen: Abmahnung und Kündigung Verstöße gegen zulässige Weisungen des Arbeitgebers stellen eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitsanweisungen oder Hygiene- und Umgangsregeln handelt. Die Nichtbeachtung einer zulässigen Weisung z. B. zum Tragen eines Mundschutzes oder zum Händewaschen vor Arbeitsbeginn kann deshalb mit einer Abmahnung sanktioniert werden und bei wiederholten Pflichtverletzungen zum Ausspruch einer verhaltensbedingte Kündigung berechtigen.
Impfzwang im Betrieb? Grundsätzlich unzulässig sind Weisungen, die zugleich Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer darstellen. Eine Schutzimpfung oder auch die Einnahme von Medikamenten kann deshalb im Regelfall nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden. Arbeitnehmer können sich deshalb rechtmäßig solchen Anordnungen verweigern. Ausnahmen gelten nur für Arbeitnehmer, die wegen Besonderheiten ihrer Tätigkeit zulässigerweise verpflichtet sind, an notwendigen Schutzimpfungen teilzunehmen wie z. B. Klinikpersonal.
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